CO2KostAufG

 

CO2KostAufG und AbSys

 

1. Was bedeutet das CO2KostAufG?

2. Ab wann muss die Aufteilung der CO2-Kosten in der Abrechnung erfolgen?

3. Welche Information benötige ich für die Abrechnung in AbSys?

4. Wie gelangen diese Informationen in AbSys?

5. Wie sieht die neue Abrechnung nach dem CO2KostAufG aus?


Voraussetzungen:

AbSys ab Version 2.0.286.x

E-Service Zugang

 

 

     1. Was bedeutet das CO2KostAufG?

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) hat den Zweck der Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes.

 

CO2-Ausstoß Gebäude pro m² und Jahr Anteil Mieter Anteil Vermieter
< 12 kg CO2/m²/a 100% 0%
12 bis < 17 kg CO2/m²/a 90% 10%
17 bis < 22 kg CO2/m²/a 80% 20%
22 bis < 27 kg CO2/m²/a 70% 30%
27 bis < 32 kg CO2/m²/a 60% 40%
32 bis < 37 kg CO2/m²/a 50% 50%
37 bis < 42 kg CO2/m²/a 40% 60%
42 bis < 47 kg CO2/m²/a 30% 70%
47 bis < 52 kg CO2/m²/a 20% 80%
>= 52 kg CO2/m²/a 5% 95%

 

 

     2. Ab wann muss die Aufteilung der CO2-Kosten in der Abrechnung erfolgen?

Das Co2KostAufG ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 01.01.2023.


     3. Welche Information benötige ich für die Abrechnung in AbSys?

Folgende Informationen sollten in der Kostenaufstellung von den Eigentümern respektive Hausverwaltungen eingeholt werden.

 

1.     Gesamt CO2-Menge in kg

2.     Gesamt CO2-Kosten in € (Brutto)

3.     Gesamtwohnfläche falls abweichend von Gesamtheizfläche

4.     Vorhandensein rechtlicher Beschränkungen für eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes

5.     Vorhandensein rechtlicher Beschränkungen für eine wesentliche Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung

6.      Anteil der Gewerbeflächen > 50% (wenn JA, CO2 Anteil des Vermieters angeben)

7.     Anschluss der Liegenschaft erstmals nach dem 01.01.2023 an das Wärmenetz

8.     Nur für WEGs

8.1.          Aufteilung der CO2-Kosten nur informativ

oder

8.2.          Aufteilung der CO2-Kosten mit Abzug Vermieteranteil

 

     4. Wie gelangen diese Informationen in AbSys?

 

4.1.          Erhalt der Informationen über den E-Service

 

Hier müssen Sie sich als Messdienst um nichts kümmern, die Hausverwaltung trägt alle Informationen im E-Service ein. Nach dem Abgleich der Kosten in AbSys sind auch die benötigten Informationen nach dem CO2KostAufG in der Abrechnung enthalten und können ggf. noch angepasst werden.

 

4.2.          Erhalt der Informationen über das Formular Kostenaufstellung

 

Es wurden neue Eingabefelder in AbSys geschaffen, über welche Sie die neuen Informationen hinterlegen können. Diese werden aktiviert, sobald in Daten Abrechnung – Grunddaten 2 der Haken bei „Ausweis nach CO2KostAufG“ gesetzt wurde.

 

Die CO2-Menge und CO2-Kosten werden wie gehabt bei den Brennstofflieferungen mit eingegeben. AbSys rechnet die Summe für die Abrechnung automatisch aus und stellt diese im neuen Reiter CO2KostAufG dar. Alle anderen Informationen zum CO2KostAufG aus der Kostenaufstellung geben Sie ebenfalls in diesem neuen Reiter ein.

 


Zusätzlich gibt es die Möglichkeit der Ermittlung Aufteilung der CO2-Kosten mittels des Rechentools des BMWK. Sie werden automatisch auf die Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz weitergeleitet und können dort alle Eingaben tätigen.

 

Nach Fertigstellung der Eingaben auf der BMWK-Seite, werden alle Informationen in einer PDF dargestellt. Der entspr. Vermieteranteil muss dann manuell in AbSys im Reiter CO2-KostAufG eingetragen werden. Die PDF des BMWK wird abschließend der Heizkostenabrechnung beigelegt.

 

 

     5. Wie sieht die neue Abrechnung nach dem CO2KostAufG aus?

 

Damit alle relevanten Informationen bzgl. CO2KostAufG in der HKA angedruckt werden, gibt es nun unter „Sonstiges – Daten Abrechnungsfirma“ zwei neue Reiter. Texte (CO2-KostAufG Gesamtabrechnung) und Texte (CO2-KostAufG Einzelabrechnung). Die "allgemeinen Texte" beziehen sich auf die Angaben zur WEG, die "zusätzlichen Texte" werden entsprechend der gesetzten Optionen in den Kosten der Abrechnung angehangen.

CO2-KostAufG Gesamtabrechnung enthält die Texte für die Kostenaufteilung (F7).

CO2KostAufGF7
 


CO2-KostAufG Einzelabrechnung enthält die Texte für die Einzelabrechnung (F8).

 

CO2KostAufGF8
 

Mit Hilfe der Platzhalter können Sie individuell Ihre eigenen Texte erstellen und verwenden. Die einzelnen Reports für die Kostenaufteilung und Heizkostenabrechnung sind für die Verwendung der hinterlegten Texte bereits vorbereitet.

Optionen für WEGs

WEG: keine Aufteilung

Es wird angenommen, dass der Eigentümer die Wohnung in Eigennutzung hat. Daher ist keine Aufteilung der CO2-Kosten notwendig.

WEG: Aufteilung informativ

Der Eigentümer möchte keine Aufteilung der CO2-Kosten vornehmen, sonder nur die Kostenaufteilung rein informativ in der Heikostenabrechnung des Mieters andrucken lassen. In der Eingabe der Kosten sind daher immer 100/0 angezeigt, in der Abrechnung des Mieters werden aber die tatsächlichen Verteilungen angezeigt (z.B. 50/50)

WEG: Ausweisung und Aufteilung

Der Eigentümer möchte die Aufteilung der CO2-Kosten vornehmen, es wird die Kostenaufteilung in der Heikostenabrechnung des Mieters angedruckt. In der Eingabe der Kosten werden auch die tatsächlichen Verteilungen angezeigt (z.B. 50/50)


Beispieltexte zum Übernehmen:

CO2KostAufG Gesamtabrechnung - allgemeine Texte:

keine WEG:
Laut Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) sind die CO²-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen. Die CO²-Emissionen für die gesamte Anlage betragen #co2_menge# kg (Kosten: #co2_kosten# € ). Die Gesamtwohnfläche beträgt: #wohnfläche# m². Daraus ergibt sich ein CO²-Anteil/m² von #co2_anteil# kg/Jahr. Der Anteil aller Mieter liegt bei #proz_mieter#% (#kosten_mieter# €). Der Anteil des Vermieters liegt bei #proz_vermieter#% (#kosten_vermieter# €).

WEG: keine Aufteilung
Laut Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) sind die CO²-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen. Wohnungs- eigentümergemeinschaften sind in dem Gesetz nicht explizit angesprochen. Sie haben sich dafür entschieden, den Abzug des Vermieter- anteils nicht durchzuführen und keine Berechnung auszuweisen.

WEG: informativ
Laut Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) sind die CO²-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen. Wohnungs- eigentümergemeinschaften sind in dem Gesetz nicht explizit angesprochen. Sie haben sich dafür entschieden, den Abzug des Vermieter- anteils nicht durchzuführen und die Berechnung nur informativ bei den Einzelabrechnungen auszuweisen.
Grundlage für die Berechnung: Die CO²-Emissionen für die gesamte Anlage betragen #co2_menge# kg (Kosten: #co2_kosten# € ). Die Gesamtwohnfläche beträgt: #wohnfläche# m². Daraus ergibt sich ein CO²-Anteil/m² von #co2_anteil# kg/Jahr. Der Anteil aller Mieter liegt bei #proz_mieter#% (#kosten_mieter# €). Der Anteil des Vermieters liegt bei #proz_vermieter#% (#kosten_vermieter# €).

WEG: Ausweisung und Abzug
Laut Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) sind die CO²-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen. Wohnungs- eigentümergemeinschaften sind in dem Gesetz nicht explizit angesprochen. Sie haben sich für die Berechnung und den Abzug des Vermieteranteils entschieden.
Die CO²-Emissionen für die gesamte Anlage betragen #co2_menge# kg (Kosten: #co2_kosten# € ). Die Gesamtwohnfläche beträgt: #wohnfläche# m². Daraus ergibt sich ein CO²-Anteil/m² von #co2_anteil# kg/Jahr. Der Anteil aller Mieter liegt bei #proz_mieter#% (#kosten_mieter# €). Der Anteil des Vermieters liegt bei #proz_vermieter#% (#kosten_vermieter# €).

CO2KostAufG Gesamtabrechnung - zusätzliche Texte:

Wärmeanschluss nach 01.01.2023
Laut den angegebenen Daten erfolgte der Wärmeanschluss nach dem 01.01.2023. Der Vermieteranteil wurde deswegen auf 0 % gesetzt.

Berechnung nach Rechentool BMWK
Da keine expliziten Daten zu den angefallenen CO²-Emissionen oder CO²-Kosten vorlagen, erfolgte die Berechnung der Aufteilung der Kohlendioxidkosten über das CO²-Rechentool des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Berechnung liegt anbei.

Nichtwohngebäude
Bei Nichtwohngebäuden beträgt die Aufteilung, wenn nicht anders angegeben 50.0 % Vermieteranteil / 50.0 % Mieteranteil. Sie gaben an: #proz_vermieter# % Vermieteranteil / #proz_mieter# % Mieteranteil.

1 Beschränkung
Basierend auf den Angaben zu Sanierungsbeschränkungen (keine energetische Verbesserung des Gebäudes ODER keine Verbes- serung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes möglich) hat sich der Vermieteranteil an den CO²-Kosten um die Hälfte gekürzt.

2 Beschränkungen
Basierend auf den Angaben zu Sanierungsbeschränkungen (keine energetische Verbesserung des Gebäudes UND keine Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes möglich) erfolgte keine Aufteilung der CO²-Kosten, der Vermieteranteil beträgt 0 %.

CO2KostAufG Einzelabrechnung - allgemeine Texte:

keine WEG:
Laut Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) sind die CO²-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen. Die CO²-Emissionen für die gesamte Anlage betragen #co2_menge# kg (Kosten: #co2_kosten# € ). Die Gesamtwohnfläche beträgt: #wohnfläche# m². Daraus ergibt sich ein CO²-Anteil/m² von #co2_anteil# kg/Jahr. Der Anteil aller Mieter liegt bei #proz_mieter#% (#kosten_mieter# €). Der Anteil des Vermieters liegt bei #proz_vermieter#% (#kosten_vermieter# €).

Der Anteil an den CO²-Kosten, welchen Sie weiterhin zu tragen haben, beträgt #co2_kosten_mieter# €. Die Entlastung durch Ihren Vermieter beträgt #co2_kosten_mieter_vermieteranteil# € für Ihre Nutzeinheit.

Die Berechnung des jeweiligen Vermieter- und Mieteranteils der Nutzeinheit erfolgt über Ihren Anteil der kWh Heizung und Warmwasser (zu finden auf den "Informationen in der Abrechnung gemäß §6a Abs. 3 HeizkostenV") an der Gesamtenergiemenge (zu finden auf Seite 1 der Heizkostenabrechnung).

WEG: keine Aufteilung
Laut Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) sind die CO²-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen. Wohnungs- eigentümergemeinschaften sind in dem Gesetz nicht explizit angesprochen. Sie haben sich dafür entschieden, den Abzug des Vermieter- anteils nicht durchzuführen und keine Berechnung auszuweisen.

WEG: informativ
Laut Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) sind die CO²-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen. Der folgende Ausweis erfolgt nur informativ, ohne Beachtung in der Berechnung der Kosten. Die CO²-Emissionen für die gesamte Anlage betragen #co2_menge# kg (Kosten: #co2_kosten# € ). Die Gesamtwohnfläche beträgt: #wohnfläche# m². Daraus ergibt sich ein CO²-Anteil/m² von #co2_anteil# kg/Jahr. Der Anteil aller Mieter liegt bei #proz_mieter#% (#kosten_mieter# €). Der Anteil des Vermieters liegt bei #proz_vermieter#% (#kosten_vermieter# €).

Der Anteil an den CO²-Kosten, welchen Sie weiterhin zu tragen haben, beträgt #co2_kosten_mieter# €. Die Entlastung durch Ihren Vermieter beträgt #co2_kosten_mieter_vermieteranteil# € für Ihre Nutzeinheit.

Die Berechnung des jeweiligen Vermieter- und Mieteranteils der Nutzeinheit erfolgt über Ihren Anteil der kWh Heizung und Warmwasser (zu finden auf den "Informationen in der Abrechnung gemäß §6a Abs. 3 HeizkostenV") an der Gesamtenergiemenge (zu finden auf Seite 1 der Heizkostenabrechnung).

WEG: Ausweisung und Abzug
Laut Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) sind die CO²-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen. Die CO²-Emissionen für die gesamte Anlage betragen #co2_menge# kg (Kosten: #co2_kosten# € ). Die Gesamtwohnfläche beträgt: #wohnfläche# m². Daraus ergibt sich ein CO²-Anteil/m² von #co2_anteil# kg/Jahr. Der Anteil aller Mieter liegt bei #proz_mieter#% (#kosten_mieter# €). Der Anteil des Vermieters liegt bei #proz_vermieter#% (#kosten_vermieter# €).

Der Anteil an den CO²-Kosten, welchen Sie weiterhin zu tragen haben, beträgt #co2_kosten_mieter# €. Die Entlastung durch Ihren Vermieter beträgt #co2_kosten_mieter_vermieteranteil# € für Ihre Nutzeinheit.

Die Berechnung des jeweiligen Vermieter- und Mieteranteils der Nutzeinheit erfolgt über Ihren Anteil der kWh Heizung und Warmwasser (zu finden auf den "Informationen in der Abrechnung gemäß §6a Abs. 3 HeizkostenV") an der Gesamtenergiemenge (zu finden auf Seite 1 der Heizkostenabrechnung).

CO2KostAufG Einzelabrechnung - zusätzliche Texte:

Wärmeanschluss nach 01.01.2023
Laut den angegebenen Daten erfolgte der Wärmeanschluss nach dem 01.01.2023. Der Vermieteranteil wurde deswegen auf 0 % gesetzt.

Berechnung nach Rechentool BMWK
Da keine expliziten Daten zu den angefallenen CO²-Emissionen oder CO²-Kosten vorlagen, erfolgte die Berechnung der Aufteilung der Kohlendioxidkosten über das CO²-Rechentool des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Berechnung liegt anbei.

Nichtwohngebäude
Bei Nichtwohngebäuden beträgt die Aufteilung, wenn nicht anders angegeben 50.0 % Vermieteranteil / 50.0 % Mieteranteil. Sie gaben an: #proz_vermieter# % Vermieteranteil / #proz_mieter# % Mieteranteil.

1 Beschränkung
Basierend auf den Angaben zu Sanierungsbeschränkungen (keine energetische Verbesserung des Gebäudes ODER keine Verbes- serung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes möglich) hat sich der Vermieteranteil an den CO²-Kosten um die Hälfte gekürzt.

2 Beschränkungen
Basierend auf den Angaben zu Sanierungsbeschränkungen (keine energetische Verbesserung des Gebäudes UND keine Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes möglich) erfolgte keine Aufteilung der CO²-Kosten, der Vermieteranteil beträgt 0 %.